OGH 9Ob230/00i

OGH9Ob230/00i8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Stefan J*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Hermelinde J*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Benützungsregelung, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 175/00b-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. März 2000, GZ 21 Nc 11/97p-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Benützungsregelung hinsichtlich der ehemaligen gemeinsam angeschafften Liegenschaft und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.900 zu leisten hat, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag an das Rekursgericht, es möge seinen Ansspruch zur Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abändern, dass dieser doch für zulässig erklärt wird. Das Rechtsmittel wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Der Revisionsrekurs ist außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht wie hier nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (9 Ob 243/99x). Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher (RIS-Justiz RS0007110; 0109789), zumal er nicht die Person eines Verfahrensbeteiligten betrifft (9 Ob 243/99x).

Im vorliegenden Fall ist nicht das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN strittig, sondern lediglich die Höhe der monatlichen Teilbeträge aus dem Titel Benützungsentgelt. Das Begehren auf Benützungsentgelt in einer bestimmten Höhe enthält daher das Begehren auf Feststellung dieser Leistung ohne die Rechtsgültigkeit des dieser Leistung zugrunde liegenden Rechts in Frage zu stellen (vgl 5 Ob 197/98a). Mangels einer zwingenden Bewertungsvorschrift ist sohin der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes für den Obersten Gerichtshof bindend (5 Ob 197/98a; 9 Ob 243/99x).

Daher kann nach § 14a AußStrG für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (9 Ob 243/99x mwN). Dies hat der Antragsteller getan. Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet ist (9 Ob 243/99x mwN). Der Oberste Gerichtshof ist daher sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (7 Ob 346/99d).

Stichworte