OGH 10Ob9/08h

OGH10Ob9/08h10.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Christina H*****, geboren am 24. Dezember 1990 und Tobias H*****, geboren am 13. April 1996, beide: *****, vertreten durch Dr. Stephan Wehrberger, Rechtsanwalt in Wien, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. Dezember 2007, GZ 21 R 495/07a, 21 R 496/07y, 21 R 497/07w-42, womit der Rekurs der Mutter Dr. Maria H*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Neumarkt vom 15. Juni 2007, GZ 1 P 128/97b-U25 und 26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschlüssen vom 15. 6. 2007 ersuchte das Erstgericht den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse von (bisher) jeweils 474,51 EUR für die beiden Minderjährigen mit Ablauf des Mai 2007 innezuhalten und nur noch Vorschüsse von 90 EUR für Christina und 80 EUR für Tobias (also um 384,51 EUR bzw 394,51 EUR weniger) auszubezahlen, weil der Vater Unterhaltsherabsetzungsanträge auf die genannten Beträge ab 1. 6. 2007 gestellt habe.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter „in Vertretung" der Kinder (dem der Jugendwohlfahrtsträger [JWT] erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist „beitrat" [vgl den AV v 26. 11. 2007, U-30 = AS 149]), als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Dagegen erhob der JWT als Vertreter der Minderjährigen einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber sind für den hier maßgebenden Wert des „Entscheidungsgegenstands" des Rekursgerichts die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (stRsp; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656; 10 Ob 81/06v mwN). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern - wie auch der „außerordentliche" Revisionsrekurs erkennt - der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; 5 Ob 521/07h). Wenn man aber vom dreifachen Jahresbetrag der - nicht zusammenzurechnenden - Reduktionen (13.842,36 EUR bzw 14.202,36 EUR) ausgeht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts hinsichtlich beider Minderjähriger nicht 20.000 EUR.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (7 Ob 170/07m [mwN zu § 14 AußStrG aF]). § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120565; 7 Ob 170/07m mwN).

Den Rechtsmittelwerbern steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Ihr Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (10 Ob 81/06v mwN).

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat daher - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5; 1 Ob 15/07y).

Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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