OGH 7Ob170/07m

OGH7Ob170/07m26.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Selcuk P*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger, MA 11, Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge, Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10, wegen Unterhaltsvorschuss, über dessen „außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2007, GZ 48 R 144/07t-U-42, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 14. März 2007, GZ 4 P 54/06s-U-33, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte den Unterhaltsvorschuss gemäß § 20 UVG in der Höhe von EUR 50 mit Ablauf des März 2007 ein.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Minderjährigen als verspätet zurück.

Dagegen erhob dieser den „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (6 Ob 225/00g zu § 14 AußStrG aF).

§ 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes (7 Ob 56/07x, 6 Ob 286/06m; RIS-Justiz RS0120565). Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht übersteigt, kann der Revisionsrekurswerber nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs dennoch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.

Erhebt nun eine Partei - wie hier - ein Rechtsmittel, so ist dieses an das Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlich" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte