Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3 und 4 Z 1 UVG von monatlich 2.800 S vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2003 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Den dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des für den Vater bestellten Abwesenheitskurators legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber stellt darin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge geben und den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abweisen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idFd WGN 1997 BGBl 1997 I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung handelt es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd § 14 Abs 4 und 5 AußStrG.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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