OGH 4Ob47/05y

OGH4Ob47/05y14.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian S*****, vertreten durch seine Mutter Elfriede S*****, diese vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 20 R 158/04s-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 3. Dezember 2004, GZ 6 P 67/04a-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht versagte mit Beschluss vom 3. 12. 2004 dem Anerkenntnis des Minderjährigen auf Zahlung von 500 EUR an Patrick G***** für die am 6. 2. 2004 verursachte Verletzung (Nasenbeinbruch mit Verschiebung), das der Minderjährige im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleichs unter Vorbehalt des Mitverschuldenseinwands abgegeben hat, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung.

Den Rekurs des Minderjährigen wies das Rekursgericht mit seinem nach dem 31. 12. 1997 gefassten Beschluss (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF WGN 1997) und der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Minderjährigen, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge das Rechtsmittel zulassen, ihm Folge geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben, hilfsweise ihn abändern und das Anerkenntnis pflegschaftsbehördlich genehmigen, hilfsweise die Rechtssache an das Rekursgericht zurückverweisen, legte das Erstgericht dem Rekursgericht und dieses ohne weitere Entscheidung dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Vorauszuschicken ist, dass das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 liegt. Es sind daher die Bestimmungen des AußStrG über Rechtsmittel in der vor dem BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG idF BGBl I 2003/111). Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). Der Anspruch auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Zahlung von 500 EUR infolge eines Anerkenntnisses ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher; er betrifft nämlich nicht unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl RIS-Justiz RS0007215). Mangels einer zwingenden Bewertungsvorschrift ist der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands für den Obersten Gerichtshof bindend (9 Ob 230/00i mwN).

Daher kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für berechtigt erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt zwar die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde, die Vorlage durch das Erstgericht an das Rekursgericht lässt freilich vermuten, dass das Erstgericht die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde als derartigen Antrag gedeutet hat.

Sollte das Rekursgericht gegenteiliger Auffassung sein, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war die Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an den Obersten Gerichtshof verfrüht, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Der Oberste Gerichtshof ist daher sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe nicht das Rekursgericht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.

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