OGH 11Os129/91 (RS0095158)

OGH11Os129/9117.12.1991

Rechtssatz

Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.

Normen

StGB §201 Abs1

11 Os 129/91OGH17.12.1991

Veröff: EvBl 1992/79 S 338

11 Os 31/95OGH30.05.1995
11 Os 101/95OGH21.11.1995

Vgl auch

13 Os 61/96OGH02.10.1996
14 Os 164/98OGH26.01.1999

Beisatz: Das Vorgehen ist einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, die einzelnen Aggressionshandlungen - deren Summierung die Qualifizierung der Gewalt als schwer unter Umständen erst ergibt - sind nicht gesondert zu werten. (T1)

12 Os 88/01OGH06.12.2001

Beis wie T1; Beisatz: Indizien für schwere Gewalt sind auch die zusammenwirkende Gewaltanwendung durch mehrere Personen und ihre längere Anwendungsdauer. (T2)

11 Os 99/02OGH01.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2

15 Os 1/17mOGH24.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_002

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