Rechtssatz
Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung bezieht sich nur auf den Tatsachenbereich. Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.
10 ObS 135/92 | OGH | 16.06.1992 |
Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 308/91; Vgl auch; Beisatz: Bindung des OGH an das Ergebnis der Beurteilung, ob der Versicherte überhaupt eine Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. (T1) |
10 ObS 72/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T2) |
10 ObS 1/99s | OGH | 30.03.1999 |
Auch; Beisatz: Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. (T3) |
10 ObS 112/02x | OGH | 16.04.2002 |
Auch; nur: Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung bezieht sich nur auf den Tatsachenbereich. (T4) |
10 ObS 77/03a | OGH | 18.03.2003 |
Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherte hat die Änderung des Gesundheitszustandes, nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_010OBS00308_9100000_001