OGH 10ObS72/95

OGH10ObS72/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann U*****, vertreten durch Partnerschaft Waldbauer, Paumgarten, Naschberger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1995, GZ 5 Rs 121/94-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 1994, GZ 47 Cgs 21/94t-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Im ersten Rechtsgang wurde über die Rentenansprüche des Klägers für die Zeit bis 11.3.1992 rechtskräftig abgesprochen. Hinsichtlich des Rentenbegehrens für die Zeit ab 12.3.1992 wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (10 Ob S 184/93 = SSV-NF 7/117).

Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, es stehe zwar fest, daß seit 11.3.1992 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des ersten Unfalles bestehe, es sei jedoch ungeprüft geblieben, ob seit der vergleichsweisen Rentengewährung vom 28.9.1989 eine Änderung im Zustand des Klägers eingetreten sei, oder ob allenfalls diese Beurteilung nur das Ergebnis einer anderen Einschätzung bei unverändertem Zustand sei (SSV-NF 3/86 uva). Im letzteren Fall stünde die nach Ablauf der Zweijahresfrist ab dem zweiten Unfall erfolgte Feststellung der Dauerrente nach dem ersten Unfall der Feststellung einer Gesamtrente im Wege (idS SSV-NF 3/86). Für die Frage, ob eine Gesamtrente zu bilden sei, sei daher entscheidend, ob seit der Gewährung der Dauerrente mit Vergleich vom 28.9.1989 für die Folgen des ersten Unfalles eine Änderung bezüglich dieser Unfallsfolgen eingetreten sei. In diesem Punkt erweise sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Sollte eine Änderung in den Folgen nach dem ersten Unfall seit dem Vergleichsabschluß vom 28.9.1989 nicht eingetreten sein, so wäre von der Zuerkennung der Rente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente für den ersten Unfall auszugehen und im vorliegenden Verfahren nur über den Rentenanspruch aufgrund des zweiten Unfalles abzusprechen. Hätte sich der Zustand des Klägers hingegen seit der Zuerkennung der Rente aufgrund des ersten Unfalles wesentlich geändert, so wäre im Sinne der entsprechenden Einwendung der beklagten Partei die Bildung einer Gesamtrente zulässig.

Zu klären war daher im ergänzenden Verfahren, ob seit dem Zeitpunkt der vergleichsweisen Festsetzung der Dauerrente am 28.9.1989 eine wesentliche Besserung im Zustand des Klägers eingetreten ist; nur unter dieser Voraussetzung ist nach den Ausführungen der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung eine Neufeststellung der Renten und damit die Bildung einer Gesamtrente zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ob im Zustand des Versehrten eine wesentliche Besserung eingetreten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/5). Unabhängig von den der seinerzeitigen Zuerkennung zugrunde gelegten Tatsachen sind im nunmehrigen Verfahren neuerliche Feststellungen über den Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Zuerkennung, insbesondere die zufolge des Dienstunfalles bestehenden Behinderungen und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen. Dieses Ergebnis ist dem nunmehrigen Zustand des Versehrten gegenüberzustellen. Auf dieser Grundlage hat das Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den Unfallsfolgen eingetreten ist.

Zu Recht wendet sich der Kläger dagegen, daß die Vorinstanzen hierzu keine Feststellungen getroffen haben. Er macht damit einen dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuzählenden Feststellungsmangel geltend (SSV-NF 4/128 ua). Dies erfolgt zulässig, weil der Kläger bereits seine Berufung ua darauf stützte, daß das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß eine wesentliche Besserung seines Zustandes eingetreten sei (AS 409). Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß der Kläger den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt habe.

Die Urteile der Vorinstanzen enthalten keine Feststellungen über den Zustand des Klägers im Zeitpunkt der vergleichsweisen Zuerkennung der Leistung am 28.9.1989. Soweit das Erstgericht und das Berufungsgericht ausführen, daß im Zustand des Klägers eine wesentliche Besserung eingetreten sei, handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung, für die allerdings das Feststellungssubstrat fehlt. Das Verfahren erweist sich daher neuerlich ergänzungsbedürftig.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

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