Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist das Rekursgericht dem Auftrag, den ihm der Oberste Gerichtshof im Beschluß vom 17.12.1991, 10 Ob S 308/91, erteilt hat, nachgekommen. Aus der neuen Entscheidung ergibt sich nämlich nunmehr, daß das Rekursgericht überhaupt keine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht angesehen hat. Es ist nicht zu erkennen, warum dies im Widerspruch zur ersten Entscheidung des Rekursgerichtes stehen könnte, in der es ausgeführt hat, daß die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Urkunden nicht ausreichten, um eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Rechtliche Beurteilung
Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach das Rekursgericht als bescheinigt annehmen hätte müssen, daß im Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber dem Vorverfahren eine Verschlechterung eingetreten ist, bekämpft die Klägerin die Würdigung der von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht. Dies ist nicht zulässig. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und es zum Tatsachenbereich gehört, ob der Versicherte überhaupt eine Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat (vgl den schon angeführten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.1991, 10 Ob S 308/91), ist er an das Ergebnis der Beurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht gebunden. Er hat daher davon auszugehen, daß sich der Gesundheitszustand gegenüber seinem zur Zeit des Verfahrens nicht verschlechtert hat. Dies schließt aber aus, daß die Klägerin dem Gericht gemäß § 68 ASGG eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanzen ihre Klage zu Recht gemäß § 73 iVm § 68 ASGG zurückgewiesen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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