Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid der Beklagten vom 9.4.1992 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Hilflosenzuschusses rechtskräftig abgewiesen.
Bereits am 22.7.1992 beantragte er neuerlich die Gewährung des Hilflosenzuschusses. Dazu legte er ein ärztliches Attest vor, nach dem er seit April 1992 an einer peripheren Facialispareses rechts leide.
Die Beklagte wies diesen Antrag zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des § 362 ASVG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gestellt worden sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter dem gleichen Gesichtspunkt zurück (§§ 68, 73 ASGG).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Er habe zwar bescheinigt, daß mit der Gesichtsmuskellähmung rechts ein neues Leiden hinzugetreten sei, doch bedeute dieses keine so wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes dahin, daß sie die Pflege- und Hilfsbedürftigkeit durch Dritte bedingen würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Ob eine Änderung des Gesundheitszustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141).
Die Tatsacheninstanzen haben eine Änderung des Gesundheitszustandes durch Hinzutreten eines neuen Leidens als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, daß diese Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen ist, weil sie ganz offensichtlich den Bedarf des Klägers nach Wartung und Hilfe im Sinne des § 105 a ASVG nicht erhöht. Auch im Revisionsrekurs wird nicht aufgezeigt, inwieweit sich das neue Leiden auf die Wartungs- und Hilfsbedürftigkeit auswirken könnte.
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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