OGH 14Os127/90 (RS0087198)

OGH14Os127/9021.11.1991

Rechtssatz

(Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden) Den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die endgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren kommt für das nachfolgende gerichtliche Finanzstrafverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite (Abgabenverkürzung) eines bestimmten Finanzvergehens zu, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt, aber auch verpflichtet ist. Insofern behält auch das befristete Verhandlungsverbot des § 55 FinStrG eine durchaus sinnvolle Funktion.

Normen

FinStrG §55

14 Os 127/90OGH21.11.1991

Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142

13 Os 116/91OGH18.12.1991

nur: Den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die endgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren kommt für das nachfolgende gerichtliche Finanzstrafverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite (Abgabenverkürzung) eines bestimmten Finanzvergehens zu, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt, aber auch verpflichtet ist. (T1)

13 Os 83/91OGH08.01.1992

nur T1

12 Os 86/91OGH23.01.1992

nur T1

15 Os 137/91OGH06.02.1992

nur T1

14 Os 61/91OGH10.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Ob der eines Finanzvergehens Angeklagte seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht nachgekommen ist, hat das Gericht im Finanzstrafverfahren eigenständig zu prüfen. (T2)

15 Os 112/91OGH02.04.1992

nur T1

11 Os 142/91OGH14.04.1992

Vgl auch; Beisatz: Die einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärente Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens (14 Os 127/90 - verstärkter Senat) bedarf (nur) dann einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene entscheidungswesentliche Mängel aus konkreten Details abgeleitet werden. (T3) Veröff: RZ 1993/48 S 147

14 Os 49/92OGH30.06.1992

nur T1

14 Os 161/94OGH10.01.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, daß sich der Angeklagte im Abgabenverfahren völlig passiv verhalten hat, entbindet das Gericht nicht von seiner eigenständigen Begründungspflicht (OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90 verstärkter Senat = EvBl 1992/26), wenn es die Ergebnisse des Abgabenverfahrens übernimmt. (T4)

11 Os 99/95OGH17.10.1995

nur T1; Beisatz: Zur Behauptungspflicht im Beweisantrag. (T5)

14 Os 123/95OGH05.12.1995

Vgl auch

11 Os 29/97OGH14.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Ob die dem Urteil zugrundeliegenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht, ist sowohl für das Erkenntnis in der Schuldfrage als auch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ohne Bedeutung. (T6)

13 Os 48/98OGH19.08.1998

Vgl auch

12 Os 41/02OGH07.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht hat selbständig Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen und eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei hat es auch den Zweifelsgrundsatz zu beachten, der in dem zur Abgabenfestsetzung führenden Verfahren nicht gilt. Die Pflicht zur Würdigung betrifft insbesondere diejenigen Beweise, die das Gericht über das Abgabenverfahren hinaus originär aufgenommen hat. (T7)

11 Os 52/03OGH27.05.2003

Vgl; Beisatz: Die Rechtskraft der Abgabenbescheide ist seit der Aufhebung des §55 FinStrG durch BGBl 1996/421 nicht mehr Voraussetzung für die Urteilsfällung in einer Finanzstrafsache. (T8)

12 Os 8/03OGH11.09.2003

nur T1

12 Os 95/02OGH12.02.2004

Auch; nur T1

12 Os 102/04OGH04.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Qualifizierte Vorprüfung und somit taugliche Grundlage für die Feststellungen zur objektiven Tatseite. (T9)

15 Os 141/04OGH03.03.2005

Auch; nur T1

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Vgl auch

13 Os 116/13bOGH05.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Abgabenbescheid entbindet das erkennende Gericht nicht von der Verpflichtung, sämtliche Beweismittel gewissenhaft auf ihre Beweiskraft zu prüfen (§ 258 Abs 2 erster Satz StPO). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19911121_OGH0002_0140OS00127_9000000_004

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