Rechtssatz
Die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen sind einander grundsätzlich gleichrangig.
3 Ob 520/92 | OGH | 25.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz besagt nicht, dass auch Kinder, die keine eigenen Einkünfte beziehen, gleich viel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung haben müssen, wie Kinder, die einen Teil ihrer Lebensbedürfnisse aus eigenem Einkommen decken können. (T1) |
1 Ob 7/04t | OGH | 25.06.2004 |
Beisatz: Der zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der Kinder im eigenen Haushalt vollständig betreut, hat daher seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten, dass er auch seiner Geldalimentationspflicht gegenüber den anderen Kindern, die nicht in seinem Haushalt betreut werden, angemessen nachkommen kann. Steht aber der unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_003
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