OGH 11Os136/90 (RS0089830)

OGH11Os136/905.3.1991

Rechtssatz

Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.

Normen

StGB §15 Abs2 B1
StGB §15 Abs2 B3
StGB §146 D

11 Os 136/90OGH05.03.1991

Veröff: JBl 1992,126

14 Os 120/92OGH15.12.1992

Vgl auch

15 Os 142/93OGH18.11.1993

Vgl auch

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch

11 Os 111/07vOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung ist nicht erforderlich. (T1)

12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T2)<br/>Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T3)<br/>Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T4)<br/>Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T5)<br/>Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T6)

12 Os 26/11gOGH20.09.2011

Vgl auch

14 Os 81/13pOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Da mit dem Beginn der Tatausführung das strafbare Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist, stellt sich die Frage der Ausführungsnähe nicht. (T7)

12 Os 77/15pOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T6

11 Os 6/17fOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T6

15 Os 3/20kOGH23.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910305_OGH0002_0110OS00136_9000000_001

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