OGH 8Ob627/90 (RS0076062)

OGH8Ob627/9015.11.1990

Rechtssatz

Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr 15. GP S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD).

Normen

UVG §4 Z1

8 Ob 627/90OGH15.11.1990

Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111

7 Ob 646/90OGH06.12.1990

Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG anzusehen. (T1) Veröff: RZ 1991/23 S 97

8 Ob 598/91OGH26.09.1991

nur: Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. (T2) Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/42 S 193 = ÖA 1992,25

6 Ob 620/91OGH07.11.1991

Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,61

2 Ob 533/92OGH28.10.1992

Veröff: ZfRV 1993,215

1 Ob 516/95OGH27.03.1995

Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T3)

2 Ob 2370/96kOGH14.11.1996

nur T2

6 Ob 276/99bOGH25.11.1999

Vgl; Beisatz: Wenn ein Drittschuldner existierte, wäre eine Vorschussgewährung nicht möglich, es sei denn, die Aussichtslosigkeit eines Exekutionsversuchs im Ausland könnte konkret dargetan werden. (T4)

2 Ob 70/00hOGH16.03.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 262/00yOGH23.11.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T5); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprechen dem Zweck des UVG, dem Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen. (T6)

1 Ob 74/04wOGH16.04.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T7)

8 Ob 93/06vOGH21.09.2006

Vgl auch; Beis wie T6

10 Ob 103/08gOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T8)

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0080OB00627_9000000_002

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