OGH 8Ob604/90 (RS0008592)

OGH8Ob604/9028.6.1990

Rechtssatz

Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen.

Normen

AußStrG §229 Abs1
EheG §98

8 Ob 604/90OGH28.06.1990

Veröff: EvBl 1990/154 S 77 = Ecolex 1990,606 = ÖA 1991,19 = BankArch 1991,130 = JBl 1991,319

4 Ob 589/95OGH21.11.1995

Auch; Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel; ihm sollte - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluss auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatte Ausfallsbürge wird. (T1) Veröff: SZ 68/219

1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Vgl; Beisatz: Die Wirkung auch gegen den Gläubiger gibt diesem gemäß § 229 Abs 1 AußStrG den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Rechtsmittellegitimation. (T2) Veröff: SZ 69/171

8 Ob 406/97gOGH30.03.1998

Vgl; Beisatz: Jedenfalls hat der Gläubiger aber eine abgeschwächte Parteistellung dahingehend, dass ihm die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist. (Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig.) (T3)

8 Ob 300/01bOGH21.02.2002

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse des Gläubigers in dem Fall bejaht, dass überhaupt nur ein Ehegatte haftet, der nun durch Vereinbarung zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wurde. (T4)

7 Ob 192/02iOGH09.09.2002

Vgl; Beisatz: Rekurslegitimation des Gläubigers bejaht - Vorliegen einer Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG verneint. (T5)

5 Ob 183/03bOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/9

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/164

2 Ob 168/14sOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T4; Bem: Daher ist von der Wirksamkeit eines solchen Beschlusses auszugehen. Hier: Bisherige Alleinschuldnerin wurde zur Ausfallsbürgin gemacht. (T6)

1 Ob 45/18aOGH30.04.2018

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 74/20vOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 123/22bOGH14.07.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nicht erfolgte Zustellung der erst‑ und zweitinstanzlichen Entscheidung an die Gläubiger. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0080OB00604_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)