Spruch:
Aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger, in dessen Rechte durch eine Entscheidung nach § 98 EheG eingegriffen wird, in § 229 Abs 1 letzter Satz AußStrG eine, wenn auch abgeschwächte Parteistellung dahin eingeräumt, daß ihm die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist (JBl 1991, 319; SZ 68/219; SZ 69/171; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183, 191; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl 1986, 629, 632). Da dies unterblieben ist, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben. Es wird nach Zustellung der Entscheidung erster Instanz an den Kreditgeber eine neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf ein allenfalls von diesem eingebrachtes Rechtsmittel zu treffen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)