OGH 10ObS51/90 (RS0084628)

OGH10ObS51/9027.2.1990

Rechtssatz

Von der Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 2 kann bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht gesprochen werden.

Normen

ASVG §255 Abs2 Ba

10 ObS 51/90OGH27.02.1990

Veröff: SZ 63/33 = SSV-NF 4/27

10 ObS 289/91OGH12.11.1991

Beisatz: Eine verschiedene Behandlung von Lehrzeiten und Beschäftigungszeiten (Anlernzeiten) ist nicht gleichheitswidrig, da ein Versicherter, der durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erwirbt, in keinem Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis steht. (T1)<br/>Veröff: SSV-NF 5/123

10 ObS 315/92OGH28.01.1993
10 ObS 183/93OGH21.09.1993

Veröff: SZ 66/113

10 ObS 227/93OGH09.11.1993
10 ObS 2358/96dOGH08.10.1996

Beisatz: Selbst eine abgeschlossene Lehrzeit hat bei Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG die erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben. (T2)

10 ObS 115/97bOGH04.06.1997
10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

Auch; Beis wie T2

10 ObS 114/98gOGH31.03.1998

Beis wie T2

10 ObS 10/00vOGH22.02.2000

Auch; Beis wie T2

10 ObS 129/00vOGH27.06.2000

Beisatz: Gleiches hat auch für Beitragszeiten zu gelten, die durch die Absolvierung von Praxiszeiten erworben werden, die in den Vorschriften über eine Schulausbildung mit deren erfolgreichem Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, vorgeschrieben sind. Eine einschlägige Tätigkeit vor Ablegung der Matura (nach der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 1985/356) erfüllt die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG nicht. (T3) <br/>Beisatz: Praxiszeiten im Rahmen des Lehrplanes der höheren Lehranstalten für Elektrotechnik zählen nicht als Zeiten einer unqualifizierten Berufsausübung und sind nicht berufsschutzschädlich. (T4)

10 ObS 200/01mOGH10.07.2001

Auch

10 ObS 157/01pOGH28.06.2001

Auch; Beis ähnlich T2

10 ObS 97/03tOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Ausbildung allein noch keine privilegierende Wirkung zubilligt. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte das Erlernte in der Praxis auch anwendet. (T5)<br/>Beisatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG. (T6)

10 ObS 59/07kOGH05.06.2007

Auch; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung schulmäßiger Berufsausbildungen folgt, dass Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgte, grundsätzlich als „berufsschutzunschädlich" zu qualifizieren sind. (T7)

10 ObS 147/10fOGH19.10.2010

Auch; Beis wie T6

10 ObS 149/13dOGH19.11.2013

Beis wie T7

10 ObS 49/16bOGH24.01.2017

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00051_9000000_002

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