Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG (RIS-Justiz RS0054049) und gegen § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG - Abstellen auf die überwiegende Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs (10 ObS 97/03t = RIS-Justiz RS0084628 [T6]) - keine Bedenken bestehen.
Entgegen der Meinung des Rechtsmittelswerbers entspricht es der eindeutigen Regelung des § 231 Z 1 lit b letzter Satz ASVG, dass die fünf Tage der unqualifizierten Erwerbstätigkeit des Klägers im Juni 2001 als ein Versicherungsmonat (Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit) gelten. Die Frage, ob Zeiten einer versicherten Tätigkeit als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinn des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG anzusehen sind, ist nicht Regelungsgegenstand des § 231 ASVG.
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