OGH 6Ob747/89 (RS0059438)

OGH6Ob747/898.2.1990

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer unterliegen auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft zufolge Konkurseröffnung und nach Abwicklung des Konkurses dem materiell-rechtlichen Erfordernis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.

Normen

GmbHG §25
GmbHG §35 Abs1 Z6

6 Ob 747/89OGH08.02.1990

Veröff: SZ 63/16 = ecolex 1990,357 = RdW 1990,285

4 Ob 2154/96kOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu § 25). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1)

9 ObA 86/98gOGH29.04.1998

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 34/97iOGH24.06.1998

Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/108

1 Ob 214/99yOGH25.01.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3)

10 Ob 104/00tOGH25.07.2000

Auch; Beis wie T2

2 Ob 328/01aOGH10.01.2002

Vgl auch

2 Ob 170/03vOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen die Klage abzuweisen ist. (T4)

9 ObA 81/03gOGH17.12.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Dass die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T5)

9 ObA 5/10sOGH11.05.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/55

6 Ob 71/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Die in § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7)<br/>Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8)<br/>Beisatz: Da im Widerspruchsverfahren die Überprüfung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900208_OGH0002_0060OB00747_8900000_002

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