OGH 4Ob301/89 (RS0004490)

OGH4Ob301/8926.9.1989

Rechtssatz

Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie belässt. Insofern wirkt sich die Klarstellung des § 15 UWG - wonach dort, wo Unterlassungsansprüche eingeräumt werden, stets auch Beseitigungsansprüche gemeint sind - auch unmittelbar bei der Rechtsdurchsetzung aus.

Normen

EO §355 XIV
UWG §15

4 Ob 301/89OGH26.09.1989

Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132

3 Ob 12/91OGH10.04.1991

nur: Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie belässt. (T1) Veröff: ÖBl 1991,115

4 Ob 164/93OGH11.01.1994

Auch

4 Ob 28/94OGH12.04.1994

Beisatz: Zur Sicherung eines solchen Beseitigungsbegehrens können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden. (T2) Veröff: SZ 67/60

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/151

4 Ob 2055/96aOGH30.04.1996

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die zur Sicherung des Beseitigungsanspruchs beantragte Maßnahme kann auch in einem Unterlassungsgebot bestehen. (T3)

3 Ob 2392/96bOGH11.03.1998

nur T1

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnte. (T4); Veröff: SZ 72/194

3 Ob 21/00kOGH20.06.2000

Auch; Beis wie T4

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T5); Beisatz: Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden. (T6); Beisatz: § 15 UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO 4 § 355 Rz 9). (T7); Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 198/02tOGH26.09.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T8)

3 Ob 109/04gOGH26.01.2005

Auch; nur T1

4 Ob 210/06wOGH21.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T8

3 Ob 172/09dOGH22.10.2009

Auch

4 Ob 158/11fOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert. (T9); Beisatz: Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die Störquellen bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren. (T10)

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00301_8900000_002

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