OGH 10ObS5/89 (RS0036839)

OGH10ObS5/8912.9.1989

Rechtssatz

Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.

Normen

ASGG §74
ZPO §190 B

10 ObS 5/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/92

10 ObS 221/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/101

10 ObS 215/91OGH27.04.1993

Auch

10 ObS 71/94OGH22.03.1994
10 ObS 2142/96iOGH20.08.1996
10 ObS 37/99kOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinn ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgebend ist. (T1)

10 ObS 178/99wOGH31.08.1999
10 ObS 132/99fOGH05.10.1999

Auch

10 ObS 228/00bOGH05.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (hier Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen hat). (T2)

10 ObS 52/01xOGH06.03.2001

Vgl auch

10 ObS 150/03mOGH16.03.2004

nur: Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/38

10 ObS 55/07xOGH05.06.2007

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 180/08fOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß §53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist (vgl VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach §74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00005_8900000_001

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