OGH 4Ob574/89 (RS0008550)

OGH4Ob574/8912.9.1989

Rechtssatz

§ 247 AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.

Normen

AußStrG §238 Abs2
AußStrG §247
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §125

4 Ob 574/89OGH12.09.1989
9 Ob 710/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294

8 Ob 604/92OGH31.08.1992

Veröff: SZ 64/111

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997

Auch

9 Ob 97/98zOGH15.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Erfolgt ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluss wird im Gegensatz zum Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit der Zustellung wirksam. (T1)

3 Ob 37/98gOGH15.04.1998
3 Ob 37/98gOGH11.03.1998
8 Ob 265/98yOGH22.12.1998
1 Ob 53/00aOGH21.06.2000

Auch

6 Ob 332/00tOGH17.01.2001

Auch

6 Ob 331/00wOGH17.01.2001

Auch

6 Ob 7/01zOGH17.01.2001

Auch

6 Ob 232/01pOGH27.09.2001
10 ObS 193/02hOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T2)

10 ObS 214/02xOGH27.08.2002

Auch; nur: Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG wird mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam. (T3)

5 Ob 177/04xOGH14.09.2004

nur T3

1 Ob 182/05dOGH22.11.2005

Vgl; Beisatz: Die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters wird erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/167

8 Ob 103/06iOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Aus den Materialien zu § 120 AußStrG ergibt sich, dass die im ersten Satz der leg cit gebrauchte Wendung „mit sofortiger Wirksamkeit" dahin zu verstehen sei, dass einem Rekurs ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. (T5)

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/37

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 125 AußStrG, wonach, grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen. (T7)<br/>Bem: Hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters gemäß § 119 AußStrG 2005 siehe RS0124569.. (T8)

1 Ob 3/09mOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier zur Wirksamkeit der Bestellung eines Verfahrenssachwalters. (T9)

15 Os 155/11zOGH25.04.2012

Vgl; Beis wie T9

12 Os 97/14bOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 120 erster Satz AußStrG ist jener der Zustellung an den Betroffenen. (T10)<br/>Beisatz: Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter und erst später dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht. (T11)

7 Ob 130/16tOGH31.08.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00574_8900000_001