Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Ersuchen zurückgestellt, die Prozessfähigkeit des Einschreiters ab der Stellung des Ablehnungsantrags zu erheben und gemäß § 6 Abs 2 ZPO vorzugehen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters wegen offenbarer Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit ab. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 17. 11. 1999, 5 R 108/99p-21, diese Entscheidung. Mit Eingabe vom 14. 12. 1999 lehnte der Antragsteller die namentlich genannten Mitglieder des Rechtsmittelsenates als befangen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein anderer Senat des Rekursgerichts den Ablehnungsantrag zurück, weil nach rechtskräftiger Erledigung eines Verfahrens eine allfällige Befangenheit nicht mehr aufgegriffen werden könne und zudem Ablehnungsgründe nicht aufgezeigt worden seien.
Über den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers kann derzeit nicht entschieden werden.
Für den Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr/Umgebung vom 12. 1. 2000, GZ 8 P 181/98h-62, ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für "alle Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten" bestellt. Gegen die bestätigende Rekursentscheidung wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Zustellung wirksam gewordene (SZ 64/111; 8 Ob 265/98y ua) Bestellungsbeschluss gemäß § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (1 Ob 252/97h; 10 Ob 60/00x ua). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen, sodass diese Frage jedenfalls ab dem dieses Verfahren einleitenden Ablehnungsantrag zu klären ist. Für diesen Zeitraum sowie jenen ab Zustellung des Beschlusses auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ist gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle vor Entscheidung über den Rekurs ein Sanierungsversuch vorzunehmen.
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