OGH 10ObS164/89 (RS0086439)

OGH10ObS164/896.6.1989

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden.

Normen

ASVG §203

10 ObS 164/89OGH06.06.1989
10 ObS 309/89OGH24.10.1989

Vgl auch; nur: Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar. (T1); Veröff: SSV-NF 3/128

10 ObS 31/90OGH06.02.1990
10 ObS 290/90OGH18.09.1990

nur T1

10 ObS 125/92OGH16.06.1992

nur T1

10 ObS 161/95OGH20.09.1995

nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht, bildet für sich keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T2)

10 ObS 199/95OGH31.10.1995

nur T1; Beisatz: Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen, dabei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T3)

10 ObS 2022/96tOGH11.06.1996

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 16/99xOGH26.01.1999

Auch; nur T1

10 ObS 55/99gOGH16.03.1999

Beis wie T3

10 ObS 53/99pOGH30.03.1999

Auch

10 ObS 215/00sOGH05.09.2000
10 ObS 324/00wOGH19.12.2000

Beisatz: Im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an die konkrete Schadensberechnung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4); Beisatz: Die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielte, bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T5)

10 ObS 174/01pOGH10.07.2001

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T6)

10 ObS 266/02vOGH22.10.2002

Auch; nur T1

10 ObS 62/05yOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Berufseishockeyspieler muss daher von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird. Ist es für einen Berufseishockeyspieler typisch, sich in jungen Jahren beruflich umstellen zu müssen, muss vom im Unfallszeitpunkt erst 31 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T7)

10 ObS 45/08bOGH27.05.2008
10 ObS 6/09vOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T8)

10 ObS 63/10bOGH01.06.2010

Beisatz: Hier: Koloratur‑Sopranistin. (T9)

10 ObS 65/14bOGH17.06.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00164_8900000_001

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