Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall) sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur so weit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen (SSV-NF 3/3). Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben praktisch gar nicht zuläßt, oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallsfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/22). Solche von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise abweichenden besonderen Kriterien, die eine Korrektur der medizinischen Einschätzung erfordern würden, liegen beim Kläger aber nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.
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