Rechtssatz
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
11 Os 96/92 | OGH | 03.11.1992 |
Beisatz: Mittäterschaft bei Erpressung. (T1) |
13 Os 83/92 | OGH | 21.10.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Mittäterschaft genügt es, daß die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt; einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua). (T2) |
12 Os 165/98 | OGH | 21.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Gemeinsames Agieren mit einem anderen in irgendeiner Phase der Tatausführung, wenn auch in Form eines vorsätzlich arbeitsteiligen Zusammenwirkens genügt. (T3) |
12 Os 78/02 | OGH | 12.09.2002 |
Auch; Beisatz: Für die Bejahung einer Mittäterschaft genügt ein spätestens während der Tatverübung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0120OS00035_8900000_001
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