OGH 12Os70/90

OGH12Os70/9028.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Horak und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Februar 1990, GZ 4 a Vr 2925/89-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Oktober 1968 geborene Franz S*** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er und ein abgesondert verfolgter Unbekannter am 16.März 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken dem Zdzislaw S*** 2.200 S und 104 US-Dollar mit Bereicherungsvorsatz und Gewalt gegen seine Person wegnahmen, indem sie den Genannten von hinten würgten, mit der Faust aufs Kinn schlugen, zu Boden rissen und auf ihn mit Füßen eintraten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte und "D***" (der unbekannt gebliebene Mittäter) hätten, als S*** im Gasthaus einige Runden bezahlte, offensichtlich bei ihm Geld in der Geldbörse bemerkt (S 365), nicht nur in der Aussage der Zeugin S*** (S 37 f in Verbindung mit S 357), sondern sogar in der Verantwortung des Beschwerdeführers insoweit volle Deckung, als dieser in der letzten Hauptverhandlung erklärte, der Pole habe die ersten zwei Runden und dann später abermals bezahlt (S 346), wobei er ähnliche Angaben bereits in der ersten Hauptverhandlung (S 229 in Verbindung mit S 345) gemacht hatte.

In Verkennung des Begriffs der "Aktenwidrigkeit" erhebt die Beschwerde den Vorwurf, die Aussagen der Zeuginnen S*** und I*** und die Verantwortung des Angeklagten böten - den Urteilsannahmen zuwider - keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte und "D***" hätten den Raub an S*** vereinbart; denn abgesehen davon, daß Mittäterschaft keiner ausdrücklichen, in Worte gekleideten Vereinbarung bedarf, ermöglichte bereits der von den beiden genannten Zeuginnen und vom Angeklagten vor der Polizei geschilderte Raubvorschlag des "D***" (siehe S 29 f, 37 f und 39 f in Verbindung mit S 357) im Zusammenhalt damit, daß "D***" und der Angeklagte den Polen gemeinsam niederschlugen, sowie daß "D***" dem Opfer Bargeld und Devisen tatsächlich wegnahm, den denkrichtigen und lebensnahen Schluß darauf, daß der Angeklagte und "D***" bei ihren Gewalthandlungen von räuberischem Vorsatz gesteuert waren. Ob sie dem Opfer nachgingen oder ob sie mit diesem das Lokal gemeinsam verließen, kann als irrelevant unerörtert dahingestellt bleiben. Nicht zu folgen ist der Mängelrüge auch in der Meinung, aus der vom Angeklagten dem einschreitenden Polizeibeamten gegenüber sogleich gemachten Äußerung, mit einem Raub nichts zu tun bzw nichts genommen zu haben (S 261 f in Verbindung mit S 345), könne kein Belastungsmoment gewonnen werden; denn da der Angeklagte nach einigem Schwanken darauf beharrte, den Polen lediglich wegen angeblicher homosexueller Annäherungen mißhandelt und von einem Raub seitens des "D***" nichts wahrgenommen zu haben und die Polizei von der Sachwegnahme erst anläßlich der Einvernahme des Opfers im Krankenhaus erfuhr, erscheint es durchaus schlüssig, zwischen der in Rede stehenden Erklärung des Angeklagten am Tatort und seiner bewußten und gewollten Mitwirkung am Raub eine logische Verbindung herzustellen und darin den Versuch einer wahrheitswidrigen Distanzierung von einem (auch) in dieser Erklärung des Angeklagten offenbar gewordenen tatsächlichen Geschehen zu erblicken. Angesichts dessen, daß - von der Beschwerde mit Stillschweigen übergangen - auf Grund der Angaben des Opfers und des vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Zeugen W***, aber auch der eigenen Einlassung des Angeklagten feststeht, daß sowohl "D***" als auch der Angeklagte dem auf dem Boden liegenden Polen Schläge versetzten, können die in der Beschwerde relevierten Unvollständigkeiten im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen P*** auf sich beruhen; genug daran, daß P*** - auch wenn er nicht in der Lage war, das Gesamtgeschehen zu beobachten - vernahm, wie der Angeklagte dem "D***" zurief: "Achtung, da schaut wer" und daß er bis zur gemeinsamen Flucht der beiden Täter nicht bemerkte, daß der Beschwerdeführer den "D***" vom Opfer wegriß. Ebensowenig zielführend wie die Mängelrüge erweist sich aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil es die darin ins Treffen geführten Umstände und Hinweise nicht vermochten, im Senat Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen zu erwecken.

Die offenbar unbegründete Beschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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