OGH 14Os140/18x

OGH14Os140/18x29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Igor R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2018, GZ 35 Hv 48/18k‑44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00140.18X.0129.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Igor R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A) sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(A) am 6. Juni 2018 im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern der Rosemarie H***** mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, sie zu Boden stieß und „er oder einer der abgesondert verfolgten Mittäter“ der Genannten sodann ihre Halskette im Wert von etwa 2.000 Euro vom Hals sowie eine Handtasche, enthaltend 70 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon, von der Schulter riss, sodass Teile der Griffe abrissen;

(B) im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert rechtskräftig verurteilten Rudolf P***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer

Mittel, die eine wiederkehrende Begehung

nahelegen, handelte und schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, Gewahrsamsträgern der D***** GmbH am 24. Mai 2018 zwei Parfums im Gesamtwert von 157,80 Euro weggenommen (1) und am 1. Juni 2018 vier Parfums im Gesamtwert von 233,60 Euro wegzunehmen versucht, indem er die Diebsbeute jeweils in einer mit

Alufolie präparierten Umhängetasche verstaute und die Kassazone ohne Bezahlen passierte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit Blick auf die zum Schuldspruch A getroffenen Feststellungen zu den Ausführungshandlungen des Angeklagten und zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden abgesondert verfolgten Mittätern (US 3 f) bezieht sich der Vorwurf von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der – im Übrigen unmissverständlichen – Konstatierung, nach der „einer der drei Täter“ dem Opfer die Halskette vom Hals und die Handtasche von der Schulter riss, nicht auf eine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0090011).

Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den als übergangen reklamierten Details der Aussage der Zeugin H***** auseinandergesetzt und – logisch und empirisch einwandfrei – dargelegt, aus welchen Gründen sie deren Angaben trotz der „Verwechslung“ der Bekleidung ihrer Angreifer für glaubwürdig und das konstatierte Tatgeschehen (Schuldspruch A) – unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptung der Genannten, es sei ihr kein Schlag ins Gesicht versetzt worden – für erwiesen hielten (US 5 f).

Mit der Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen, nach denen die drei Täter „bereits im Vorfeld eine Gewaltanwendung vereinbart“ hatten, spricht die Mängelrüge erneut keine entscheidende Tatsache an. Sie übersieht nämlich, dass bei (hier in Rede stehender) Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) eine Verabredung vor der Tat gerade nicht erforderlich ist; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (RIS‑Justiz RS0089831; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26). Im Übrigen befindet sich die vermisste Begründung auf US 6.

Die Ableitung der Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten aus dem objektiven Täterverhalten im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung (US 6 f) begegnet – dem weiteren, auf den Schuldspruch A bezogenen Vorbringen der Mängelrüge zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch B vernachlässigt mit ihrem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in Kenntnis der Verwendung einer präparierten Tasche gewesen, die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, die sich dazu auf die Angaben des Mittäters Rudolf P***** und die – auch insoweit geständige – Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 131 f und ON 33 S 3 jeweils in ON 35) stützten und darlegten, aus welchen Gründen sie seiner anderslautenden Aussage in der Hauptverhandlung nicht zu folgen vermochten (US 7). Solcherart verfehlt die Beschwerde den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch A leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb für die vorgenommene Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB trotz hier konstatierter Mittäterschaft (§ 12 StGB) Feststellungen zu einer durch den Angeklagten selbst erfolgten Sachwegnahme erforderlich sein sollten (RIS‑Justiz RS0116565; vgl erneut RS0090011).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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