European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00060.16M.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Danilo D***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1.) und des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Juli 2012 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Dejan P***** und Filip Pe***** als Mittäter
1.) Mesut T***** und Walter Po***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie eine Pistole gegen Po***** richteten, dem Geldboten T***** Schläge versetzten, ihm eine Tasche mit Bargeld in Höhe von 63.460 Euro entrissen sowie mehrere gezielte Schüsse in Richtung seines Oberkörpers abgaben;
2.) Mesut T***** durch die zu 1. beschriebene Tat vorsätzlich zu töten versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die prozessförmige Darstellung einer Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zu Teil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549).
Dem wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht, soweit sie behauptet, die Rechtsbelehrung hätte erklären müssen, dass für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Absprache erforderlich wären, dabei aber nicht darlegt, weshalb die Ausführungen auf deren Seiten 9 ff nicht genügen oder unrichtig sein sollten. Die Rüge setzt sich mit dem Inhalt der Belehrung nicht auseinander, wonach für Mittäterschaft eine vorhergehende Verabredung grundsätzlich nicht erforderlich sei, es vielmehr genüge, dass die Mittäter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamem Vorsatz handeln und bewusst und gewollt zusammenwirken (S 10 der Rechtsbelehrung; vgl RIS‑Justiz RS0090015, RS0089831).
Weiters setzt sich der Rechtsmittelwerber über den Inhalt der Rechtsbelehrung zum Begriff der Täterschaft durch sonstigen Beitrag (S 10 f) hinweg, indem er behauptet, eine solche würde fehlen (vgl RIS‑Justiz RS0119071). Im Übrigen wird verkannt, dass die
Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den
Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (RIS‑Justiz RS0101085 [T3]).
Indem die weitere Instruktionsrüge ausführt, die Geschworenen wären durch den Hinweis in der Rechtsbelehrung, dass „zu §§ 15, 75 StGB Idealkonkurrenz mit §§ 142, 143 [gemeint: Abs 1] zweiter Fall StGB möglich“ ist, überfordert gewesen, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Rechtsbelehrung in den Blick (RIS‑Justiz RS0100695). Dort wird nämlich erklärt: „Hat der Täter ... wenigstens bedingten Tötungsvorsatz, so haftet er wegen Mordes nach § 75, neben dem die Qualifikation nach § 143 Absatz 2 zweiter Fall nicht zum Einsatz kommt, wohl aber [ist] [gemeint: echte] Idealkonkurrenz mit §§ 142 Abs 1 erster oder zweiter Fall möglich“ (S 29 der Rechtsbelehrung).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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