OGH 12Os35/89

OGH12Os35/896.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald F*** und Konrad H*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Februar 1989, GZ 26 Vr 3457/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Harald F*** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 19-jährige Harald F*** und der 30-jährige Konrad H*** wurden des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - am 2.Oktober 1988 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Anwendung von Gewalt dem Wolfgang K*** eine Geldbörse mit Bargeld im Betrag von ca 800 S und einen Schlüsselbund samt zwei Schlüsseln mit Bereicherungsvorsatz weggenommen haben, indem Konrad H*** den Genannten von hinten am Hals erfaßte, ihn zu Boden riß und mit beiden Händen würgte, während Harald F*** ihm die oben genannten Sachen aus den Taschen zog.

Rechtliche Beurteilung

Die (allein) von Harald F*** gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Letzteres gilt zunächst schon für die Verfahrensrüge (Z 4), weil der darin relevierte (schriftliche) Beweisantrag vom 16.Jänner 1989 (zum Beweis dafür, daß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf Grund des vorhergegangenen Alkoholkonsums aufgehoben bzw zumindest eingeschränkt war) in der Hauptverhandlung am 3.Februar 1989 nicht wiederholt wurde, es mithin an der formalen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes - der Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung, über den nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde - gebricht (Mayerhofer-Rieder2, § 281 Z 4 StPO Nr 1 und 29).

Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge (Z 10), weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe von den Angriffshandlungen des Mitangeklagten gegen das Opfer keine Kenntnis gehabt bzw die Gewaltanwendung des H*** gegen K*** nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (siehe S 207 und S 209 f) hinwegsetzt.

Der Erwiderung auf die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Bechwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im einzelnen ist dem beizufügen, daß das Verbrechen des Raubes erst mit der Sachwegnahme vollendet ist (Leukauf-Steininger2 RN 18 und Mayerhofer-Rieder2 Nr 30 je zu § 142 StGB) und daß es für die Annahme der Mittäterschaft keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat bedarf sondern genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts mit spontan entstandenem gemeinsamem Vorsatz bewußt zusammenwirken (abermals Mayerhofer-Rieder2 § 12 StGB Nr 9 ff). Entgegen der Beschwerdeansicht ist es mithin rechtlich irrelevant, wann die Angeklagten den gemeinsamen Raubvorsatz faßten und ob der Beschwerdeführer sich bereits am Beginn der Gewaltanwendung des Angeklagten H*** in unmittelbarer Nähe des Raubopfers befand. Genug daran, daß er (zugestandenermaßen; siehe S 25, 38 und 180) dem K*** Geldtasche und Schlüsselbund aus den Taschen zog, während das Opfer von H*** am Boden festgehalten wurde.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

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