Normen
KollV der Handelsangestellten allg
ASVG §273
10 ObS 40/89 | OGH | 07.02.1989 |
10 ObS 87/89 | OGH | 04.04.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweisung Einzelhandelskaufmann - einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen (beides Beschäftigungsgruppe zwei). (T1) |
10 ObS 447/89 | OGH | 06.02.1990 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung eines Autoverkäufers (Beschäftigungsgruppe drei) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei). (T2) Veröff: SSV-NF 4/15 |
10 ObS 64/90 | OGH | 26.06.1990 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung: "Dekorateurin im Auslagenbereich" - Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei. (T3) Veröff: SSV-NF 4/90 |
10 ObS 160/92 | OGH | 15.09.1992 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht kein Lehrberuf "Verkäufer". Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Verweisung einer Verkäuferin auf einfache Angestelltentätigkeiten im Posteinlauf und Postauslauf und Kanzleihilfstätigkeiten. (T4) |
10 ObS 3/93 | OGH | 18.02.1993 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
10 ObS 20/93 | OGH | 30.03.1993 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die in den verwandten kaufmännischen Berufen Tätigen gehören daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten. (T5) |
10 ObS 209/99d | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateuer der Beschäftigungsgruppe 4 kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten der Beschäftigungsgruppe 3 verwiesen werden. (T6) |
9 ObA 122/12z | OGH | 21.02.2013 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_010OBS00040_8900000_002
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