OGH 10ObS40/89 (RS0064692)

OGH10ObS40/897.2.1989

Rechtssatz

Einem zuletzt in Verwendungsgruppe zwei des KollV der Handelsangestellten tätig gewesenen Versicherten ist die Verweisung auf eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe eins zumutbar.

Normen

KollV der Handelsangestellten allg
ASVG §273

10 ObS 40/89OGH07.02.1989
10 ObS 87/89OGH04.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweisung Einzelhandelskaufmann - einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen (beides Beschäftigungsgruppe zwei). (T1)

10 ObS 447/89OGH06.02.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung eines Autoverkäufers (Beschäftigungsgruppe drei) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei). (T2) Veröff: SSV-NF 4/15

10 ObS 64/90OGH26.06.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung: "Dekorateurin im Auslagenbereich" - Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei. (T3) Veröff: SSV-NF 4/90

10 ObS 160/92OGH15.09.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht kein Lehrberuf "Verkäufer". Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Verweisung einer Verkäuferin auf einfache Angestelltentätigkeiten im Posteinlauf und Postauslauf und Kanzleihilfstätigkeiten. (T4)

10 ObS 3/93OGH18.02.1993

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 20/93OGH30.03.1993

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die in den verwandten kaufmännischen Berufen Tätigen gehören daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten. (T5)

10 ObS 209/99dOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateuer der Beschäftigungsgruppe 4 kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten der Beschäftigungsgruppe 3 verwiesen werden. (T6)

9 ObA 122/12zOGH21.02.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_010OBS00040_8900000_002

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