Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des am 27. April 1939 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. November 1986 ab. Da der Kläger, der zuletzt (von 1972 bis 1982) als Karteikraft und Lagerangestellter tätig war, auf Grund des medizinischen Leistungskalküls nach dem berufskundlichen Gutachten noch auf die in Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte fallenden Berufe einer Hilfskraft in der Registratur oder eines Werkstättenschreibers verwiesen werden könne, sei er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ebenso wie dessen rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur, wie schon in der Berufung, angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der diese Anforderungen darlegt und auch ausführt, daß solche Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstößt, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar.
Ausgehend von den Feststellungen aber haben die Vorinstanzen die Rechtsfrage richtig gelöst, weil einem zuletzt in Verwendungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten tätig gewesenen Versicherten die Verweisung auf eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe 1 zumutbar ist, was in der Revision auch gar nicht bestritten wird.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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