Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten - mögen diese auch als Zusatzstrafen nach den §§ 31, 40 StGB auszumessen sein - nicht anwendbar.
11 Os 123/88 | OGH | 20.12.1988 |
Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121 |
11 Os 127/90 | OGH | 16.01.1991 |
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13 Os 45/92 | OGH | 15.07.1992 |
Beisatz: Hier: Zu § 43 a Abs 2 StGB. (T1) |
15 Os 132/98 | OGH | 01.10.1998 |
Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T2) |
13 Os 134/98 | OGH | 30.09.1998 |
Auch; nur: Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten nicht anwendbar. (T3) |
11 Os 171/98 | OGH | 02.03.1999 |
Beisatz: Denn jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00123_8800000_001
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