OGH 11Os123/88 (RS0090944)

OGH11Os123/8820.12.1988

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten - mögen diese auch als Zusatzstrafen nach den §§ 31, 40 StGB auszumessen sein - nicht anwendbar.

Normen

StGB §31
StGB §40
StGB §43a Abs3

11 Os 123/88OGH20.12.1988

Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121

11 Os 127/90OGH16.01.1991
15 Os 15/91OGH07.03.1991
15 Os 91/91OGH12.09.1991
13 Os 62/91OGH04.09.1991
14 Os 23/92OGH31.03.1992
13 Os 45/92OGH15.07.1992

Beisatz: Hier: Zu § 43 a Abs 2 StGB. (T1)

13 Os 81/96OGH12.06.1996
15 Os 132/98OGH01.10.1998

Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T2)

13 Os 134/98OGH30.09.1998

Auch; nur: Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten nicht anwendbar. (T3)

11 Os 171/98OGH02.03.1999

Beisatz: Denn jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. (T4)

11 Os 29/99OGH10.08.1999

Auch; Beis wie T4

13 Os 113/01OGH12.09.2001

Auch

14 Os 74/02OGH15.10.2002
15 Os 61/14fOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0110OS00123_8800000_001

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