Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 28. September 1998, GZ 9 U 148/98v-21, wurde Alois G***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (1./), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (2./) sowie der Bestechung nach § 307 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß "§ 43a Abs 1 StGB" wurde ein Teil dieser Strafe, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg steht, wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte es auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Bezirksgericht somit seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten, jedoch zu Gunsten des Verurteilten, weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben kann.
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