OGH 13Os81/96

OGH13Os81/9612.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran J***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Mai 1996, GZ 12 e Vr 3395/96-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, des Angeklagten Zoran J*****, und des Verteidigers Dr. Rudolf Mayer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches gemäß § 43 a Abs 3 StPO) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Zoran J***** wird für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB nach §§ 28, 147 Abs 2 StGB sowie gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. März 1996, GZ 12 f E Vr 3069/96-63, zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird ein Strafteil von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO und einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Zoran J***** wie aus dem Spruch ersichtlich schuldig erkannt (Tatzeiten Sommer 1994 und 6. März 1996). Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 147 Abs 2 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. März 1996, GZ 12 f E Vr 3069/96-63, mit dem der Angeklagte zu neun Monaten Freiheitsstrafe unter bedingter Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten verurteilt worden war, zu sechs Monaten zusätzlicher Freiheitsstrafe. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wurde auch in diesem Fall ein Strafteil von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weil bei einer (fiktiven) Gesamtstrafe von fünfzehn Monaten auch insgesamt zwei Drittel dieser Strafe bedingt nachgesehen werden könnten (US 7).

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Schuldspruch berechtigterweise mit auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

§ 43 a Abs 3 StGB ist nur anwendbar, wenn die Strafe mehr als sechs Monate beträgt. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, mögen sie auch als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt werden, kommt eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Leukauf/Steininger, Komm3, § 43 a RN 13; 13 Os 62/91). Infolge der über den Angeklagten verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden (Zusatz-)Strafe ist deren teilbedingte Nachsicht gemäß § 43 a Abs 3 StGB rechtlich verfehlt. Dem Strafausspruch haftet demnach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO an.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der angefochtene Strafausspruch aufzuheben und dem Beschwerdeantrag folgend (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 289 E 18) mit Strafneubemessung vorzugehen. Dieser konnten die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe zugrundegelegt werden. Deren tat- und tätergerechte Gewichtung verlangt eine Zusatzstrafe von sieben Monaten, wovon angesichts der zur Tatzeitzeit bestehenden Unbescholtenheit des Angeklagten fünf Monate bedingt nachgesehen werden können.

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