Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt nachgesehen wurde.
Text
Gründe:
Mit unangefochten gebliebenem (und gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, wurde Kurt B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 1 (gemeint wohl: Abs 3) StGB ein Strafteil von vier Wochen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Strafausspruch steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Während § 43a Abs 1 StGB für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Unterbegrenzung vorsieht, fordert § 43a Abs 3 StGB für die teilbedingte Freiheitsstrafe ein Mindestmaß der Strafe von mehr als sechs Monaten. Angesichts der Dauer der über Kurt B***** verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist daher eine teilbedingte Strafnachsicht rechtlich verfehlt.
Da das Bezirksgericht Peuerbach die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben fand (mehrere einschlägige Vorstrafen, teils mit ersichtlich wirkungslos gebliebenen Strafvollzug), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil (vgl Mayerhofer StPO4, § 292 ENr 69i, 69j) des Angeklagten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muß (§ 292 StPO).
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