Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. September 1990, GZ 3 b E Vr 7384/90-7, verletzt, soweit es einen Teil der mit vier Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.September 1990, GZ 3 b E Vr 7384/90-7, wurde Stephan Johann H***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des genannten Gerichtshofes vom 19.Oktober 1988, AZ 3 b E Vr 8750/88 (ON 15) - mit diesem Urteil war H***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten verurteilt worden, wovon ein Teil von fünf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde - zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß § "43 a" StGB wurde ein Teil hievon, nämlich drei Monate Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Unter einem hat der Erstrichter mit Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO ausgesprochen, daß von einem Widerruf der mit dem oben zuletzt bezeichneten Urteil sowie mit dem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Oktober 1987, AZ 3 b E Vr 10.471/87 (in Ansehung der dort wegen des Vergehens der Veruntreuung verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe) jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der mit dem im Spruch bezeichneten Urteil über Stephan Johann H***** verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - gemäß § 43 a StGB die bedingte Nachsicht des Teiles einer Freiheitsstrafe nur bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig ist (EvBl. 1989/43, 86 ua). Dies gilt auch dann, wenn die (hypothetische) "Gesamt-Strafe" mehrerer zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehender Urteile sechs Monate übersteigt; denn nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse als solches und damit jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Das spätere Erkenntnis enthält sohin, auch wenn eine "Zusatzstrafe" verhängt wird, einen selbständigen Strafausspruch, für den nur in Ansehung der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (vgl. abermals EvBl. 1989/86; EvBl. 1986/183 = JBl. 1986, 536; SSt. 51/4; Leukauf-Steininger Komm.2 § 31 RN 2).
Da der Einzelrichter eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von (nur) vier Monaten verhängte und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe verneinte, hätte er auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Mit dieser Vorgangsweise hat das Landesgericht die gesetzliche Strafbefugnis (zugunsten des Verurteilten) überschritten (14 Os 100/90 ua).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, wobei es aus den zuletzt dargelegten Erwägungen mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben konnte.
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