Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Mai 1989, GZ 11 E Vr 551/89-5, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt wurde Karl J*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten wurde unter Bezugnahme auf § 43 a Abs. 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil weder nach dem vom Erstgericht herangezogenen § 43 a Abs. 3 StGB noch nach einer anderen Norm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden darf. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90 ua).
Da der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe verneinte, hätte er auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Mit dieser Vorgangsweise hat das Landesgericht die gesetzliche Strafbefugnis (zugunsten des Verurteilten) überschritten.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und die Gesetzesverletzung festzustellen.
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