OGH 10ObS334/88 (RS0084389)

OGH10ObS334/8820.12.1988

Rechtssatz

Die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten (wie zweimal eine Wurstsemmel) während der Arbeitszeit wird bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet, sodass hiefür kein Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 334/88OGH20.12.1988

Veröff: SSV-NF 2/145

10 ObS 442/89OGH23.01.1990

Veröff: SSV-NF 4/10

10 ObS 367/89OGH23.01.1990

Auch

10 ObS 24/90OGH13.03.1990
10 ObS 351/89OGH18.09.1990
10 ObS 428/89OGH18.09.1990

Beisatz: Blutzuckermessungen und Insulininjektionen. (T1)

10 ObS 21/91OGH29.01.1991

Beisatz: Hier: Zwei bis drei zusätzliche Arbeitspausen in der Dauer von je vier bis fünf Minuten während eines Arbeitstages. (T2)

10 ObS 94/92OGH28.04.1992

Auch

10 ObS 39/92OGH16.06.1992

Ähnlich; Beisatz: Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa zwanzig Minuten werden im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. (T3)

10 ObS 2329/96iOGH12.09.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 2355/96pOGH05.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muss, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. (T4)

10 ObS 324/98iOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 3/99kOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T3

10 ObS 201/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines "besonderen Entgegenkommens" ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird. (T5)

10 ObS 39/04iOGH27.04.2004

Vgl; Beis wie T5

10 ObS 119/05fOGH22.12.2005

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 106/11bOGH08.11.2011

Auch; Beis wie T3

10 ObS 125/13zOGH22.10.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich darf ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn er diese nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann. (T6)

10 ObS 93/15xOGH02.09.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00334_8800000_001

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