OGH 7Ob32/88 (RS0081393)

OGH7Ob32/8820.10.1988

Rechtssatz

Der Versicherer kann auf die "Einrede des Sachverständigenverfahrens" verzichten, indem er dieses Verfahren - ist es wie im Fall des Art 11 ABS nur fakultativ - nicht "verlangt".

Normen

ABS Art11
ABS 1995 Art11 Abs1
AÖTP §21
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15

7 Ob 32/88OGH20.10.1988

Veröff: VersR 1989,940 = VersRdSch 1989,383

7 Ob 24/94OGH08.06.1994
7 Ob 45/99iOGH09.03.1999
7 Ob 18/02aOGH29.04.2002

Auch

7 Ob 133/04sOGH30.06.2004

Beisatz: Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach § 21 AÖTP. (T2)

7 Ob 15/05iOGH16.03.2005

Beis wie T1

7 Ob 197/05dOGH28.09.2005

Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002. (T3)

7 Ob 185/06sOGH20.12.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T4); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5)

7 Ob 291/06dOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6)

7 Ob 51/09iOGH03.06.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T7)

7 Ob 222/09mOGH05.05.2010

Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T8); Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T9)

7 Ob 120/10pOGH29.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T5

7 Ob 204/11tOGH27.02.2012

Auch

7 Ob 187/20fOGH25.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0070OB00032_8800000_002

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