OGH 10ObS35/88 (RS0084862)

OGH10ObS35/8822.3.1988

Rechtssatz

Eine Pauschalanrechnung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht - (die Prüfung hat dabei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu erfolgen) -. Ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde.

Normen

ASVG §294
GSVG §151
BSVG §142

10 ObS 35/88OGH22.03.1988

Veröff: SSV-NF 2/28

10 ObS 33/89OGH07.02.1989

nur: Eine Pauschalanrechnung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht - (die Prüfung hat dabei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu erfolgen) -. (T1)

10 ObS 307/89OGH26.09.1989
10 ObS 205/91OGH09.07.1991

Veröff: SSV-NF 5/83

10 ObS 259/91OGH08.10.1991

Veröff: SSV-NF 5/104

10 ObS 274/91OGH12.11.1991

Beisatz: Daß der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nach § 69 a leg cit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, daß das EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nur bei Scheidung wegen Verschuldens (§§ 66 f) und aus den in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründen (§ 69), nicht aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55 a vorsieht. (T2)

10 ObS 2345/96tOGH22.10.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Im Falle einer Scheidung nach § 55a EheG besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Daher hat bei Bemessung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG stattzufinden, vielmehr ist nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß § 292 Abs 3 ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. (T3)

10 ObS 235/97zOGH19.08.1997

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 244/98zOGH16.07.1998

Beisatz: Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleich zu halten. (T4)

10 ObS 301/98gOGH15.09.1998

Beis wie T4

10 ObS 275/98hOGH13.10.1998
10 ObS 35/00wOGH21.03.2000

nur: Ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde. (T5)

10 ObS 185/01fOGH30.07.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit a) und b) ASVG) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I Nr 67/2000 und BGBl I Nr 37/2001). Die entsprechenden Bestimmungen des § 151 GSVG und des § 142 BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert (BGBl I Nr 100/2001 und BGBl I Nr 101/2001). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_010OBS00035_8800000_002

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