OGH 10ObS307/89

OGH10ObS307/8926.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude D***, Römergasse 44/3-4, 1160 Wien, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1988, GZ 33 Rs 228/88-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Mai 1988, GZ 10 Cgs 2/88-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Eine Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b ASVG hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Der Verzicht auf einen gesetzlichen, der Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG unterliegenden Unterhaltsanspruch ist dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos, auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde (SSV-NF 2/28). Ein solcher Verzicht könnte für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich sein wenn die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos gewesen wäre (§ 294 Abs 3 letzter Satz ASVG). Da das Pensionseinkommen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ohnedies festgestellt wurde, konnte die Rechtsfrage, ob die Verfolgung des Unterhaltsanspruches aussichtslos gewesen wäre, ohne weiteres Verfahren geklärt werden, sodaß auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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