Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Eine Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b ASVG hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Der Verzicht auf einen gesetzlichen, der Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG unterliegenden Unterhaltsanspruch ist dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos, auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde (SSV-NF 2/28). Ein solcher Verzicht könnte für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich sein wenn die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos gewesen wäre (§ 294 Abs 3 letzter Satz ASVG). Da das Pensionseinkommen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ohnedies festgestellt wurde, konnte die Rechtsfrage, ob die Verfolgung des Unterhaltsanspruches aussichtslos gewesen wäre, ohne weiteres Verfahren geklärt werden, sodaß auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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