Rechtssatz
Auch wenn sich das Unterbleiben einer gebotenen Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, ist die Feststellung dieser Gesetzesverletzung im Interesse des Angeklagten im Hinblick auf § 4 Abs 4 TilgG (in Verbindung mit § 3 Abs 3 StRegG) geboten.
15 Os 138/92 | OGH | 26.11.1992 |
Vgl aber; Beisatz: Das Unterbleiben der gebotenen Bedachtnahme kann nach Lage des Falles dem Verurteilten zum Nachteil gereicht haben - konkrete Maßnahme gemäß § 292 letzter Satz StPO. (T1) |
11 Os 185/93 | OGH | 18.01.1994 |
Vgl; Beisatz: Aufhebung des Strafausspruches wegen der tilgungsrechtlichen Nachteile. (T2) |
11 Os 105/95 | OGH | 22.08.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Aufhebung des gesetzwidrigen Strafausspruches und Zurückweisung an das Erstgericht zur neuen Strafbemessung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0120OS00128_8700000_001
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