Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 1982, GZ 1 e E Vr 2533/82-28, verletzt, soweit darin gemäß §§ 31, 40 StGB nicht auch auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, Bedacht genommen wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB. Diese Gesetzesverletzung wird festgestellt.
Text
Gründe:
Mit dem in einem Vermerk gemäß §§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ 1 e E Vr 2533/82-28, wurde Edith R*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. April 1982 zu GZ 12 U 3275/81-11, ausgemessen wurde. Eine Bedachtnahme auf das ebenfalls vor dem erstzitierten Urteil und nach den ihm zugrundeliegenden Taten (Tatzeit: 16. und 19.Juni 1981) ergangene Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Juni 1982, GZ 1 U 4307/81-12, unterblieb, zumal dieses Urteil nicht aktenkundig war.
Mittlerweile wurden alle in den drei angeführten Urteilen verhängten (jeweils bedingt nachgesehenen) Strafen endgültig nachgelassen.
Rechtliche Beurteilung
Durch das erwähnte Unterbleiben der Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil vom 24.Juni 1982 wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB verletzt. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich im Strafmaß jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus (vgl. hiezu auch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1987, GZ 1 e E Vr 2533/82-44), sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann. Wohl aber ist diese Feststellung im Interesse der Angeklagten deshalb geboten, weil die unterbliebene Bedachtnahme - im Ergebnis - eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes (§ 3 Abs. 3 StrafregisterG), bewirkte, was wieder im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4 TilgungsG nachteilige Auswirkungen auf die Berechnung der Tilgungsfrist hat (vgl. hiezu auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm. zur ENr. 88 zu § 31).
Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.
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