OGH 12Os56/90

OGH12Os56/9017.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Isidor S*** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20.April 1989, GZ 4 U 319/88-23, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20.April 1989, GZ 4 U 319/88-23, verletzt durch die unterbliebene Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. November 1988, GZ 12 E Vr 1306/88-6, das Gesetz in der Bestimmung des § 31 StGB.

Diese Gesetzesverletzung wird festgestellt.

Text

Gründe:

Der am 17.Mai 1948 geborene Isidor S*** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30.November 1988, GZ 12 E Vr 1306/88-6, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

In der Folge erkannte ihn das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Abwesenheitsurteil vom 20.April 1989, GZ 4 U 319/88-23, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, begangen in der Zeit vom 1. März bis 19.Mai 1988, schuldig und verhängte über ihn gleichfalls eine dreimonatige Freiheitsstrafe. Obwohl dem Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichtes Wels und demnach auch bekannt war, daß nach der Tatzeit (des Betruges) die gemeinsame Führung beider Verfahren (§ 56 StPO) möglich, mithin bei der Strafbemessung eine Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das kreisgerichtliche Urteil geboten gewesen wäre, unterblieb eine derartige Bedachtnahme.

Rechtliche Beurteilung

Da sich diese Gesetzesverletzung im Strafmaß ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, konnte es in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben, die aber andererseits auch geboten war, weil die unterbliebene Bedachtnahme eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes (§ 3 Abs. 3 StrafregisterG) bewirkte, was wieder im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4 TilgG angesichts der hier verhängten Strafen, die auch zusammen ein Jahr nicht übersteigen, nachteilige Auswirkungen auf die Berechnung der Tilgungsfrist hat (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 31 Anm zu ENr 88, 12 Os 128/87).

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