OGH 12Os177/86 (RS0099909)

OGH12Os177/869.4.1987

Rechtssatz

Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 C
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z12

12 Os 177/86OGH09.04.1987

Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56

14 Os 34/89OGH21.06.1989
13 Os 101/91OGH19.02.1992
14 Os 41/93OGH27.04.1993
12 Os 32/94OGH05.05.1994

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/147 S 704

11 Os 135/94OGH11.10.1994

Vgl auch

13 Os 156/94OGH09.11.1994
13 Os 189/94OGH21.06.1995
15 Os 139/00OGH25.01.2001

Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)

11 Os 77/05sOGH27.09.2005

Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO. (T2)<br/>Beis wie T1

13 Os 128/06gOGH24.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3)

13 Os 60/07hOGH01.08.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)<br/>Beisatz: Bei der mit der Behauptung eines „atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedarf. (T5)

13 Os 143/08sOGH05.11.2008

Vgl

14 Os 89/08gOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, sondern vielmehr der Fragenrüge, mithin eines Verfahrensmangels. (T6)<br/>Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7)

12 Os 4/15bOGH07.05.2015

Auch

14 Os 144/15fOGH14.09.2016

Auch; Beis wie T6

15 Os 9/16mOGH16.11.2016

Auch

14 Os 83/19sOGH03.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_011

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