Rechtssatz
Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO.
12 Os 177/86 | OGH | 09.04.1987 |
Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56 |
12 Os 32/94 | OGH | 05.05.1994 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/147 S 704 |
15 Os 139/00 | OGH | 25.01.2001 |
Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1) |
11 Os 77/05s | OGH | 27.09.2005 |
Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO. (T2)<br/>Beis wie T1 |
13 Os 128/06g | OGH | 24.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3) |
13 Os 60/07h | OGH | 01.08.2007 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)<br/>Beisatz: Bei der mit der Behauptung eines „atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedarf. (T5) |
14 Os 89/08g | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, sondern vielmehr der Fragenrüge, mithin eines Verfahrensmangels. (T6)<br/>Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_011
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