OGH 13Os156/94

OGH13Os156/949.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 16.August 1994, GZ 7 Vr 897/93-154, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokurator, der Generalanwältin Dr.Bierlein und des Verteidigers Dr.Wohlfahrt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Predrag B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB

(1) und des Vergehens nach § 7 Abs 1 KrMatG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 11.November 1993 im Expresszug "Donaukurier"

(zu 1) im Raume Schärding die bayerischen Grenzpolizisten Klaus M***** und Georg S***** durch Schüsse aus einer Maschinenpistole der Marke Scorpion, Kal 7,65 mm, vorsätzlich getötet;

(zu 2) Kriegsmaterial, nämlich die unter Punkt 1. angeführte Maschinenpistole, eine Handgranate jugoslawischer Herkunft mit Handgranatenzündkopf und Zünder sowie einen militärischen Zünder ohne die dafür erforderliche Berechtigung durch Österreich durchgeführt.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des Mordes und nach unberechtigter Durchfuhr von Kriegsmaterial gemäß § 7 Abs 1 KrMatG (gemäß § 330 Abs 2 StPO unter Ausklammerung der dem Angeklagten ferner angelasteten versuchten Ausfuhr). Die zu den Hauptfragen gestellten Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) und der (schweren) Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 86 StGB) sowie nach dem Vergehen der (qualifizierten) fahrlässigen Tötung (§ 81 Z 1 StGB) - fortlaufende Zahl 2 bis 4 und 7 bzw 9 bis 11 und 14 des Fragenschemas - blieben folgerichtig unbeantwortet. Die weiteren - getrennt nach den beiden Tatopfern gesondert formulierten und - zulässigerweise (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 64 f) - alternativ gefaßten (an die jeweiligen Schuldfragen nach vorsätzlicher Tatbegehung geknüpften) Zusatzfragen nach Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (fortlaufende Zahlen 5 und 12) wurden von den Geschworenen - nach Durchführung eines Moniturverfahrens (§ 332 f StPO) - stimmeneinhellig verneint; somit entfiel auch die Beantwortung der den Geschworenen (für den Fall der Bejahung der jeweiligen Zusatzfragen) - wiederholt und somit überflüssigerweise - (im Sinne des Drei-Fragen-Schemas) vorgelegten Eventualfragen nach (qualifizierter) fahrlässiger Tötung (fortlaufende Zahl 6 und 13).

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer nominell auf die Gründe der Z 10 a und 12 (der Sache nach auch auf jenen der Z 6) des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen Mordes mit dem Ziel einer Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 76 StGB richtet. Ihr kommt, wie schon die Generalprokuratur (ohne daß ihr der Beschwerdeführer inhaltlich entscheidend entgegentreten konnte; s § 35 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt, keine Berechtigung zu.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Geschworenen sei durch die gemeinsame Formulierung der auf sämtliche vorangegangene Schuldfragen bezogenen Zusatzfrage 5 (und wohl auch 12) "keine echte Alternative zwischen dem Notwehrbegriff und dem Griff des Totschlages" geboten worden, ist angesichts des den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegten Fragenschemas unhaltbar:

Wie bereits dargelegt, war - jeweils getrennt für beide Tatopfer - an sämtliche, unter dem Aspekt eines vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten in Betracht kommende Haupt- und Eventualfragen jeweils eine (ausdrücklich auf die bejahende Beantwortung aller dieser Fragen bezogene) Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) sowie - (jeweils) subsidiär - nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und nach Notwehrexzeß (unter ausdrücklicher Differenzierung des Falles einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung iSd § 3 Abs 2 zweiter Fall StGB und jenes der Überschreitung des gerechtfertigenden Maßes der Verteidigung nach § 3 Abs 2 erster Fall StGB) geknüpft worden.

Nach der Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des Schwurgerichtshofes vorbehalten, welche Tatsachen in den an die Laienrichter gestellten Fragen zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. Die Zusammenfassung (oder Teilung) von Fragen ist unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof durch Form und Inhalt der Fragestellung unter Verletzung der Vorschriften der §§ 312 bis 317 StPO den Geschworenen die vollständige Prüfung des Sachverhaltes und die erschöpfende (rechtliche) Beurteilung desselben unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fakten ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den ihm gemäß § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessensbereich überschreitet (Mayerhofer-Rieder aaO § 317 E 5, 6 a; § 345 Abs 1 Z 6 E 18).

Durch die hier gewählte Art der Fragestellung konnte aber dem Angeklagten kein Nachteil erwachsen: Die Laienrichter wurden nämlich schon durch die der jeweiligen Zusatzfrage (5 und 12) vorangestellten Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Zusatzfragen jeweils im Fall der Bejahung der Hauptfrage nach Mord oder auch nur einer der daran geknüpften Eventualfragen zu beantworten sind; darüber hinaus stellte die schriftliche Instruktion unmißverständlich klar, daß diese Zusatzfragen "darauf gerichtet sind, ob der Angeklagte bei Verübung der in der Hauptfrage 1 oder bei Verübung der in den Eventualfragen 2 bis 4 bzw in der Hauptfrage 8 oder in den Eventualfragen 9 bis 11 angeführten Taten" - somit auch im Fall der Bejahung der auf Totschlag lautenden Eventualfragen 2 und 9 - "in Notwehr oder in vermeintlicher (Putativ)Notwehr ..." gehandelt hat (S 26 der schriftlichen Rechtsbelehrung, Beilage bei ON 153/V). Es trifft daher nicht zu, daß die Geschworenen durch dieses Fragenschema an der vollständigen Erfassung des jeweiligen Sachverhaltes gehindert waren oder über die Reihenfolge oder den Umfang der zu beantwortenden Fragen - insbesondere aber über die Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage nach rechtfertigender Notwehr in dem (hier gar nicht aktuell gewordenen) Fall der Bejahung der Schuldfrage nach Totschlag im Unklaren gelassen wurden.

Unter dem Aspekt des in diesem Zusammenhang ausdrücklich geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO hinwieder läßt das Beschwerdevorbringen insgesamt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen:

Denn mit dem gesamten Vorbringen werden in unzulässiger Weise bloß die laut Wahrspruch von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Tatsachen negiert. Subsumtionsfehler können in einem geschworenengerichtlichen Urteil hingegen nur aus den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen abgeleitet werden (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Z 12 E 8). Dieses Erfordernis läßt der Nichtigkeitswerber indes bei seinen unter unbeachtlichem Rückgriff auf angebliche Verfahrensergebnisse erhobenen Einwänden völlig außer acht. Die teils zudem (bloß) auf rechtlich unerhebliche Umstände (wie auf die für das Verbrechen des Mordes nicht erforderliche Vorsatzform der "Absicht" - § 5 Abs 2 StGB -, ferner auf die Frage, mit welcher Hand der Angeklagte die tödlichen Schüsse abgegeben habe sowie auf den zwischen Tatentschluß und Ausführung gelegenen Zeitraum) gestützte, teils auf hypothetische Erwägungen (wie die Möglichkeit der Tatausführung in einer früheren Phase des Tatgeschehens) beruhende und bloß die in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht gewählte Verantwortung des Angeklagten (Schußabgabe als angebliche Reaktion auf die unmittelbar vorher abgegebenen Schüsse der Grenzpolizisten) wiederholende Rechtsrüge erweist sich somit lediglich als unzulässige und demnach unbeachtliche Bekämpfung der dem Verdikt der Geschworenen zugrunde liegenden Beweiswürdigung nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Ausgehend vom Inhalt des Wahrspruches (in der Gesamtheit der Fragen und Antworten) bleibt aber für den vom Nichtigkeitswerber in der Subsumtionsrüge angestrebte Schuldspruch nach § 76 StGB kein Raum.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Nichtigkeitsgrund (Z 12) schlägt aber auch unter dem Gesichtspunkt der von ihm behaupteten Feststellungsmängel des Wahrspruchs, die er aus seiner Darstellung über die erste Schußabgabe ableiten will, nicht durch:

Er übersieht nämlich, daß die zu § 281Abs 1 Z 9 lit a und b sowie Z 10 StPO für das schöffengerichtliche Verfahren entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel auf Rechtsrügen im geschworenengerichtlichen Verfahren (nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a und Z 12 StPO) nicht übertragbar ist, weil die Laienrichter zur Konstatierung eines konkreten Sachverhaltes, der eine umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nicht verpflichtet sind; somit kommt die Anfechtung einer fehlerhaften Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung der Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) oder über die Bemängelung der (vorliegend aber mängelfreien) Rechtsbelehrung (Z 8) in Betracht (vgl 14 Os 41/93 sowie Mayerhofer-Rieder, wo. § 345 Z 12, ENr 19 a und b).

Im übrigen setzt die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 12) den Vergleich der im Verdikt enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (§ 351 zweiter Satz StPO) mit dem darauf angewendeten Gesetz voraus. Der Angeklagte behauptet aber gar nicht, daß die Tatsachenannahmen im Wahrspruch durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurden, das darauf nicht anzuwenden ist.

Es versagt schließlich auch die Tatsachenrüge (Z 10 a), mit welcher der Beschwerdeführer aus den Beweisergebnissen, insbesondere aus (nicht näher bezeichneten) "Zeugenaussagen" abzuleiten sucht, daß er nicht "von allem Anfang an den Vorsatz gehabt habe, tödliche Schüsse abzugeben", sondern diese "Reaktion" erst nach Abgabe von Schüssen aus der Dienstwaffe eines der beiden Sicherheitswachebeamten erfolgt sei (womit er ein Handeln in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bei Abgabe der Schüsse aus der Maschinenpistole dartun will).

Schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung vermag indes der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es finden sich in den Verfahrensergebnissen, vor allem in den Aussagen der maßgeblichen Zeugen, den Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Zusammenhalt mit der eigenen Einlassung des Angeklagten hinlängliche, gegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte allgemein begreifliche Affektlage im Sinne des § 76 StGB (oder gar das Vorliegen einer Notwehrsituation) sprechende Indizien. Ergibt sich doch aus den Beweisquellen, daß der mit geladener und entsicherter Maschinenpistole im Zug reisende Angeklagte aus Furcht vor Entdeckung des Waffen- und Sprengstoffschmuggels im Zuge seiner Perlustrierung aus unmittelbarer Nähe (10 cm bis 30 cm) in rascher Abfolge insgesamt sieben Schüssen gegen Kopf und Oberkörper der beiden Tatopfer abfeuerte, wobei Georg S***** nicht mehr in der Lage war, seine Dienstwaffe zu ziehen, die Projektile zum Teil die bereits zusammengesackten Opfer trafen und insbesondere die Schußlinie im Schädel des Klaus M***** auf den Waffeneinsatz durch den Angeklagten vor Gebrauch der Dienstwaffe durch diesen Beamten (AS 455 f/V) hinweist. Daß irgendwelche (geschweige denn schwerwiegende) unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung vorlägen oder anhand der Akten Beweisergebnisse indiziert wären, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung mit den im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen in Widerspruch stünden, vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen. Vielmehr zielen auch diese Einwände nach Art einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung lediglich darauf ab, einer gegenüber den Annahmen der Geschworenen günstigeren Beurteilung der Schuldfrage zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, die einschlägige Vorstrafe wegen eines Aggressionsdeliktes in Jugoslawien und die Ermordung zweier Polizisten im Dienst als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis zum Faktum nach § 7 Abs 1 des KrMatG. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Reduktion de lebenslangen Freiheitsstrafe in eine zeitlich begrenzte anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Daß der Angeklagte im Zuge des Geschehens vor allem auf Grund von Abwehrmaßnahmen gegen seine anhaltende Aggression ebenfalls verletzt wurde, läßt seine Tat in keinem günstigeren Licht erscheinen.

Der Unbescholtenheit des Angeklagten in Österreich, kommt im Hinblick auf seine schon im Ausland erlittene Verurteilung und angesichts der im vorliegenden Fall aus dem Grunde des § 34 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr verfolgten strafbaren Handlungen (s. Antrags- und Verfügungsbogen S 3 t verso) die gegen einen ordentlichen Lebenwandel sprechen, keine als mildernd zu wertende Bedeutung zu. Die vorliegende Tat steht vielmehr angesichts der einschlägigen (ausländischen) Vorverurteilung zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in keinem Widerspruch (s. § 34 Z 2 StGB).

Dem Argument, der Angeklagte habe aus Unbesonnenheit gehandelt, fehlt angesichts des Schuldspruchs, und der Ablehnung der Totschlagsvariante durch die Geschworenen, jegliche Grundlage. Das Führen einer entsicherten Waffe zur Sicherung einer Straftat, läßt vielmehr auf eine sehr sorgfältige Vorbereitung schließen (s. § 32 Abs 3 StGB). Dazu kommt noch, daß die Mordopfer kaum entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gegen die rücksichtslos ausgeführte Tötung hätten treffen können.

Richtig hat auch das Erstgericht den zweifachen Mord an Polizisten im Dienst als erschwerend gewertet (s. Leukauf-Steininger Komm3 § 75 RN 21). Somit hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Unrechtsfolge geschöpft, die sowohl dem gravierenden Unrechtsgehalt der Straftat als auch der bedeutenden personalen Täterschuld des Berufungswerbers Rechnung trägt, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

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