Normen
AußStrG §9 F
AußStrG §249
AußStrG §251
AußStrG 2005 §127
1 Ob 684/86 | OGH | 16.12.1986 |
Veröff: SZ 59/224 |
6 Ob 698/86 | OGH | 15.01.1987 |
Vgl; Veröff: RZ 1987/50 S 198 |
3 Ob 336/98b | OGH | 30.03.1999 |
1 Ob 216/01y | OGH | 25.09.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Mangels Rechtskraft seiner Bestellung zum Sachwalter ist dieser nicht befugt, namens der Betroffenen eine Löschungsklage gemäß § 61 Abs 1 GBG einzubringen. Dieser Mangel kann nachträglich saniert werden, weil eine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG sofort - also noch vor Eintritt der Rechtskraft - wirksam wird. (T3) Beisatz: Soweit § 249 Abs 2 AußStrG auch dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zubilligt, ist diese Legitimation auf seine eigenen Rechte und Pflichten beschränkt, also auf die Geltendmachung von Umständen, nach denen er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T4) |
7 Ob 228/01g | OGH | 17.10.2001 |
Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. (T1) Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T2) |
1 Ob 9/02h | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: In jenem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kuratorsvorliegen, ist die für den Fall einer positiven Entscheidung in Aussicht genommene Person nicht vertretungsbefugt; sie wird es erst - und auch nur für den im Bestellungsbeschluss umschriebenen Bereich - mit wirksamer Bestellung. (T5); Beisatz: Gleiches muss für den noch nicht bzw nicht mehr wirksam bestellten Kurator gelten, der sich somit gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtliche Bestellungsbeschluss aufgehoben wurde, nicht namens der betroffenen Partei zur Wehr setzen kann. (T6) |
10 Ob 17/03b | OGH | 27.05.2003 |
Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. (T7); Beis wie T4; Beis wie T5 |
6 Ob 201/05k | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T8); Veröff: SZ 2005/142 |
6 Ob 284/05s | OGH | 15.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T9); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T10) |
5 Ob 44/06s | OGH | 07.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0010OB00684_8600000_001
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