OGH 6Ob284/05s

OGH6Ob284/05s15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Karl G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Christine G*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 5. September 2005, GZ 20 R 73/05t-30, womit der Rekurs der Christine G***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 12. Mai 2005, GZ 1 P 147/04z-18, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Tochter als auch die Ehegattin des Betroffenen streben die Bestellung ihrer eigenen Person als Sachwalterin an.

Das Erstgericht bestellte die Tochter gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für bestimmte dringende Angelegenheiten. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Ehegattin mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Rekurswerberin im amtswegigen Bestellungsverfahren weder Parteistellung nach § 2 AußStrG noch eine Rekurslegitimation nach § 127 AußStrG (iVm § 20 AußStrG) hat.

Gegen die schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ableitbaren Rechtsansichten des Rekursgerichts vermag die Ehegattin des Betroffenen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine für ihren Standpunkt sprechenden erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen:

1. Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 2 Abs 2 AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 40 f). Ein subjektives materielles Recht, zum Sachwalter bestellt zu werden, existiert nicht. Aus den §§ 280 f ABGB ist nur das Recht des Betroffenen selbst ableitbar, dass zu seinem Wohl die geeignete Person zum Sachwalter bestellt wird.

2. Dritte Personen, auch Verwandte des Betroffenen, haben im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht. Diese zur alten Sachlage (§§ 249 und 251 AußStrG alt) ergangene oberstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0006229) kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG fortgeschrieben werden.

3. Eine im Wege der Analogie zu schließende ungewollte Gesetzeslücke vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Dass auch ein noch nicht wirksam bestellter Sachwalter ein Rekursrecht gegen seine Bestellung hat ist zumindest dort naheliegend, wo es um seine eigene Rechte und Pflichten geht. Er soll nach der neuen Rechtslage aber nunmehr auch im Namen des Betroffenen Rekurs erheben können. Worin die Gleichartigkeit der Rechtsstellung eines bestellten Sachwalters mit derjenigen eines Dritten, der bestellt werden möchte, liegen soll, lässt der Revisionsrekurs völlig offen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte