OGH 6Ob12/86 (RS0050267)

OGH6Ob12/8623.10.1986

Rechtssatz

Für die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgebend, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies führt in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte (hier: Prüfung, ob bei Verzicht auf einen vor dreißig Jahren noch nicht üblichen Maschineneinsatz mit der Arbeitskraft einer fünf erwachsene Personen nicht übersteigenden Bauernfamilie der zu ihrer Erhaltung erforderliche Naturalertrag und Geldertrag erwirtschaftet werden kann, wobei die Angemessenheit der Erhaltung am tatsächlichen regionalen Durchschnittsstandard der mittleren Betriebe zu messen ist).

Normen

AnerbenG §1 Abs1 Z2

6 Ob 12/86OGH23.10.1986

Veröff: SZ 59/187 = NZ 1987,312

6 Ob 12/89OGH31.08.1989

Auch

6 Ob 20/90OGH18.10.1990
6 Ob 16/91OGH24.10.1991
6 Ob 11/92OGH27.05.1992

Vgl auch

6 Ob 2027/96yOGH14.03.1996

Auch

6 Ob 24/99vOGH25.02.1999

Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat die geänderten Verhältnisse in der Landwirtschaft erkannt und darauf reagiert und ist bei der für die Anwendbarkeit des Sondererbrechtes maßgeblichen Untergrenze so weit gegangen, daß davon gesprochen werden kann, daß nicht mehr die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung eines leistungsfähigen (im Sinne eines internationalen wettbewerbsfähigen) mittleren Bauernstandes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben schlechthin, also auch von kleineren Betrieben, jedoch unter Ausschluß von Kleinstbetrieben. (T1); Veröff: SZ 72/40

6 Ob 97/99dOGH10.06.1999

Vgl; Beisatz: Ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung läßt sich nicht finden, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Der Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes wird nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. (T2)

6 Ob 307/03wOGH25.11.2004

Auch

6 Ob 253/05gOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen stellt für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit eine Beurteilungshilfe dar. (T3)

6 Ob 272/07dOGH05.06.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)